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Rechtsverordnungen

2004. február 19.

Rechtsverordnungen zur Ausbildung nicht ungarischer Staatsangehöriger in Ungarn

Auszug aus dem geänderten Gesetz Nr. 79 von 1993 über das Bildungswesen

Zur Gewährleistung der Ausübung des in der Verfassung der Republik Ungarn verankerten Rechts auf Kultur und Bildung auf der Basis der Chancengleichheit, zur Durchsetzung der Gewissens- und Glaubensfreiheit und der Erziehung zur Vaterlandsliebe im Unterricht, zur Verwirklichung des Rechtes auf die Ausbildung nationaler und ethnischer Minderheiten in der Muttersprache, zur Geltendmachung der Lehr- und Unterrichtsfreiheit, zur Festlegung der Rechte und Pflichten von Kindern, Schülern, Eltern und den Beschäftigten im Bildungswesen, ferner zur Lenkung und Unterhaltung eines Bildungssystems zur Gewährleistung eines modernen und zeitgemäßen Wissens verabschiedet das Parlament folgendes Gesetz:

 VII. KAPITEL

Bestimmungen MIT INTERNATIONALEN ASPEKTEN

Ausbildung nicht ungarischer Staatsangehöriger







und Fortsetzung der im Ausland begonnenen Ausbildung in Ungarn

§ 110 (1) Der nicht ungarische Staatsangehörige ist dann schulpflichtig in Ungarn, wenn er nach ungarischen Rechtsvorschriften ein Asylbewerber, Flüchtling, Asylant, Immigrant, Zugezogener, ein aus humanitären Gründen ohne Begleitung in Ungarn lebender Minderjähriger mit Aufenthaltsgenehmigung, bzw. ein zusammen mit seinen Eltern mit Aufenthaltsgenehmigung oder aus humanitären Gründen mit Aufenthaltsgenehmigung in Ungarn lebender Minderjähriger ist. Das Vorhandensein dieser Kriterien muss der Schüler bei der Aufnahme an die Erziehungs- und Bildungseinrichtung nachweisen.

(2) Wenn der Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Ungarn

a) nicht länger als 1 Jahr dauert, auf Antrag der Eltern,

b) länger als 1 Jahr dauert, wird das Kind kraft dieses Gesetzes zum Schulpflichtigen. Die Festlegungen laut Punkt a) sind auch bei denen anzuwenden, die über ein Aufenthaltsvisum verfügen,

 (3) Der nicht ungarische Staatsangehörige kann, solange er die Bedingungen in Absatz (1) erfüllt, die Kindergartenerziehung, die schulische Erziehung und die Schulbildung, die pädagogischen Fachdienste bei Bestehen der Schulpflicht, ferner die während der Zeit der Schulpflicht begonnene und nach Erlöschen der Schulpflicht fortgesetzte Ausbildung unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen.

(4) Der nicht ungarische Staatsangehörige, der im Besitz eines Einladungsschreibens des Bildungsministeriums ist, kann die im Einladungsschreiben festgelegte Versorgung unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen.

(5) Die Kinder von Mitgliedern der in Ungarn tätigen diplomatischen oder Konsularvertretungen sind - wenn diese nicht unter die Geltung des Absatzes (1)-(2) fallen – auf Grund der Gegenseitigkeit von der Zahlung der in diesem Gesetz festgelegten Erstattungsgebühr und des Schulgeldes befreit. In Fragen der Gegenseitigkeit nimmt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Stellung.

 (6) Der nicht ungarische Staatsangehörige, der nicht unter die Geltung von Absatz (1)–(4) fällt, muss – soweit dies durch internationale Verträge oder Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt ist, bzw. in Ermangelung von die Kostenfreiheit garantierenden Gegenseitigkeiten - für die Versorgung im Kindergarten, in der Schule und im Schülerwohnheim, ferner für die Inanspruchnahme des pädagogischen Fachdienstes eine Gebühr zahlen. Die Gebühr darf den pro Schüler berechneten Anteil der laufenden Ausgaben für die fachlichen Aufgaben nicht übersteigen. Der Leiter der Bildungseinrichtung kann die Gebühr aufgrund der vom Unterhalter festgelegten Regelungen zum Teil bzw. ganz erlassen.

(7) Ab dem Tag des Inkrafttretens des den internationalen Vertrag verkündenden Gesetzes über den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union können die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige die in diesem Gesetz zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen.

(8) Für die in Absatz (1) und (7) festgelegte Kindergartenerziehung, schulische Erziehung und Schulbildung gibt der Bildungsminister die pädagogischen Systeme (Bildungsprogramme) heraus.

§ 111 (1) Im Ausland begonnene und nicht abgeschlossene Ausbildungen können im Schulsystem des ungarischen Bildungswesens fortgesetzt werden. Über die Einrechnung der Ausbildung und die Aufnahme des/der Schüler/in entscheidet der/die Direktor/in der Schule.

(2) Wenn der/die Direktor/in der Schule in Fragen der Einrechnung keine Entscheidung treffen kann, holt er/sie die Stellungnahme des Bildungsministers bzw. im Falle einer Fachausbildung die Stellungnahme des für die Fachbildung verantwortlichen Ministers ein.

VIII. KAPITEL

FINANZIERUNGSPRINZIPIEN DES BildungsWESENS

Unentgeltlich in Anspruch nehmbare Leistungen

§ 114 (1) Leistungen, welche in den von den örtlichen Selbstverwaltungen und staatlichen Organen unterhaltenen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bzw. im Rahmen der Pflichtverrichtung der örtlichen Selbstverwaltungen unentgeltlich in Anspruch genommen werden können:

a) im Kindergarten

- die Beschäftigungen im Kindergarten [§ 24, Absatz (1)] können bei Bedarf eine logopädische, eine dyslexie-prophylaktische Beschäftigung oder eine zweistündige Aufholbeschäftigung pro Tag für die Kinder sein, welche eine spezielle Erziehung benötigen,

- die regelmäßige gesundheitliche Aufsicht der Kinder,

- die Nutzung von Einrichtungen und Mitteln des Kindergartens zur Inanspruchnahme unentgeltlicher







Leistungen;

b) in der Grundschule, bzw. in allgemeine Bildung vermittelnden Jahrgangsstufen in jedem Fall, ferner – mit Ausnahme der in §§ 115 und 116 festgelegten Fälle – in der Fachschule und in der Mittelschule;

- die Beschäftigung während der Unterrichtsstunde [§ 52 Absatz (3)-(11)];

- die Vorbereitung zur ersten und zweiten Qualifizierung im Unterricht laut der Arbeitsordnung der Tagausbildung sowie in diesem Rahmen und - in den in § 27 Absatz (8) und (10) festgelegtem Fall – im Aufholunterricht, bzw. die bei der Vermittlung der zur Arbeitsaufnahme, für den Lebensanfang notwendigen Kenntnisse zur praktischen Ausbildung gewährte Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung) und Reinigungsmittel für die Körperhygiene;

- in den Jahrgangsstufen 1-10 die Jahrgangswiederholung, in den Jahrgangsstufen 11-13 und im Fachbildungsjahrgang die erste Jahrgangswiederholung, ferner beim zweiten und weiteren Mal die Jahrgangswiederholung in dem Fall, wenn sie nicht deshalb notwendig ist, weil der Schüler die Lernanforderungen nicht erfüllte;

-     die Beschäftigung außerhalb der zu Lasten des in § 52 Absatz (7) festgelegten Zeitrahmens organisierten Unterrichtsstunde, inbegriffen auch die Lern- und Fachwettbewerbe, die Schülertage, die Gesangsgruppe, den Gesangschor, andere im pädagogischen Programm enthaltenen künstlerischen Betätigungen, die Schulsportvereine, die tägliche Körperkultur, die Hausmeisterschaft, den Wettkampf unter den Schulen und die Meisterschaften;

- die Aufsicht vor Unterrichtsbeginn und während der Mittagspause, bzw. bis zur Beendigung der Jahrgangsstufe 10   die Beschäftigung im Hort und im Lernzimmer;

- die Aufnahmeprüfung, Klassifizierungsprüfung, Zwischenprüfung, Differenzprüfung, Wiederholungsprüfung,   Fachtauglichkeitsprüfung, Berufseignungsprüfung;

- während des bestehenden Schülerrechtsverhältnisses die Prüfung in den Grundlagenfächern, die Reifeprüfung, die erste und zweite Fachprüfung; sowie im Fall der während des bestehenden Schülerrechtsverhältnisses begonnenen Prüfung die Nachprüfung und die erste Wiederholungsprüfung;

- die Nutzung der Schuleinrichtungen und -anlagen (Bibliothek, Laboratorium, Rechentechnikzentrum, Sport- und Freizeitanlagen) zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Leistungen;

c) imSchülerwohnheim im Fall der Teilnahme am Unterricht lt. Punkt b)

- die Beschäftigungen in den Schülerwohnheimen [§ 53 Absatz   (7)];

-   die Sicherung der Wohnbedingungen entsprechend der in den Rechtsvorschriften festgelegten Fachnormativen;

-    die kontinuierliche pädagogische und regelmäßige gesundheitliche Aufsicht;







- die Nutzung der Einrichtungen, Anlagen und Mittel des Schülerwohnheims (Bibliothek, Laboratorium, Rechentechnikzentrum, Sport- und Freizeitanlagen usw.) bei der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Leistungen und Habitate;

-   die, eine spezielle Erziehung benötigten Schüler, ihrem Zustand entsprechende Vollversorgung.

(2) Für die, eine spezielle Erziehung benötigten Schüler ist die Teilnahme am Unterricht und die Versorgung im Schülerwohnheim in jedem Fall unentgeltlich.

(3) Unentgeltlich ist die entwickelnde Vorbereitung [§ 30 Absatz (6)], die Inanspruchnahme pädagogischer Fachdienste (§ 34).

(4) Im Rahmen der unentgeltlichen Leistungen können, an die Durchführung des Erziehungsprogramms und des pädagogischen Programms anschließende, dem Kennenlernen   und der Verarbeitung des allgemein vorgeschriebenen Lehrstoffs und der täglichen Körperkultur dienende, außerhalb der Einrichtung ausgeübte kulturelle, künstlerische, sportliche oder andere Beschäftigungen, Wanderungen bzw. Waldschulen zu Lasten des Budgets der Erziehungs- und Bildungseinrichtung organisiert werden. Die Schulbehörde kann (in Ermangelung derer der Elternbeirat   /Gemeinschaft/ und die Schülerselbstverwaltung der Schule) den Höchstbetrag festlegen, welcher bei der Realisierung des durch die Erziehungs- und Bildungseinrichtung organisierten, nicht zu den unentgeltlichen Leistungen zählenden Programms nicht überschritten werden darf.

Entgeltzahlungspflicht

§ 115 (1) Leistungen, welche in den von den örtlichen Selbstverwaltungen und staatlichen Organen unterhaltenen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bzw. im Rahmen der Pflichtverrichtung der örtlichen Selbstverwaltungen gegen Entgelt in Anspruch genommen werden können:

a)

b) die in § 114 nicht angeführten, außerhalb der Unterrichtstunde fallenden Beschäftigungen, ab der 10. Jahrgangsstufe des Schulunterrichts und in der Jahrgangsstufe der schulischen Fachausbildung die Beschäftigung im Hort und   im Lernzimmer;

c) in der Kunsterziehungseinrichtung in der Grundstufe

- 6 Unterrichtsstunden pro Woche zur Übung und theoretischen Aneignung des Hauptfaches, eine Anhörung (Prüfung) und ein Kunstvortrag pro Jahr, einmal – wegen Nichterfüllung der Lernergebnisse – Wiederholung der Jahrgangsstufe,

- Nutzung, Inanspruchnahme der Schulanlagen und deren Einrichtungen im Rahmen dieser Leistungen;

d) in der– mit Ausnahme der nach der Arbeitsordnung des Tagunterrichts organisierten Ausbildung – Erwachsenenbildung ab der 11. Jahrgangsstufe im Gymnasium und in der Fachoberschule, bzw. in der Fachoberschule   oder in der Berufsschule ab dem Erwerb der ersten Qualifikation im Fachbildungsjahrgang wie in § 114 Absatz (1) Punkt b)-c) angeführt.

e) im Gymnasium, in der Fachoberschule beginnend ab der 11. Jahrgangsstufe, bzw. in der Fachoberschule, in der Berufsschule im Ausbildungsjahrgang wegen Nichterfüllung von Lernanforderungen bei der zweiten Wiederholung des Jahrganges wie in § 114 Absatz (1) Punkt b)-c) festgelegt;

f)

(2) Die im Absatz (1) Punkt e) enthaltenen Regelungen sind auch für die an der Erwachsenenbildung teilnehmenden Personen   anzuwenden.

(3) Kinder und Schüler zahlen für das an den Erziehungs- und Bildungseinrichtungen in Anspruch genommene Essen die in den Rechtsvorschriften festgelegte Erstattungsgebühr.

Schulgeldzahlungspflicht

§ 116 (1) Leistungen, welche in den von den örtlichen Selbstverwaltungen und staatlichen Organen unterhaltenen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, bzw. im Rahmen der Pflichtverrichtung der örtlichen Selbstverwaltungen gegen Zahlung von Schulgeld   in Anspruch genommen werden können:

a) in der Kunsterziehungseinrichtung in der Grundstufedieüberdie in § 115 festgelegte Beschäftigung hinausgehende Beschäftigung während der Unterrichtsstunde, ab Erreichen des 22. Lebensjahres jede Unterrichtsstundenbeschäftigung;

b) bei Erwerb der Qualifikation – mit Ausnahme der in §§ 114-115 festgelegten Fälle – wie in § 114 Absatz (1) Punkt b)-c) angeführt;

c) an das Erziehungs- bzw. das pädagogische Programm, den örtlichen Stundenplan (Grundtätigkeit) im Kindergarten, in der Schule, im Schülerwohnheim nicht anschließende Erziehung und Unterricht, bzw. damit zusammenhängende andere Leistungen;

d) im Gymnasium, in der Fachoberschule beginnend ab der 11. Jahrgangsstufe, bzw. in der Fachoberschule, in der Berufsschule im Ausbildungsjahrgang wegen Nichterfüllung der Lernanforderungen bei der dritten und einer weiteren   Wiederholung des Jahrganges wie in § 114 Absatz (1) Punkt b)-c) festgelegt;







e) die nach dem Erlöschen des Schülerrechtsverhältnisses begonnene Prüfung in den Grundlagenfächern, Reifeprüfung, Fachprüfung – inbegriffen auch die Wiederholungs- und Nachprüfung - bzw. im Fall der während des bestehenden Schülerrechtsverhältnisses begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Prüfung auch die zweite oder eine weitere Wiederholungsprüfung.

(2) Die im Absatz (1) Punkt d)-e) enthaltenen Regelungen sind auch für die an der Erwachsenenbildung teilnehmenden Personen   anzuwenden.

 Höhe der Erstattungsgebühr und des Schulgeldes

117. § (1) Die Erstattungsgebühr pro Schuljahr, der für die fachlichen Aufgaben – zu Beginn des Schuljahres - pro Schüler berechnete laufende Ausgabenanteil beträgt

a) 15 - 25   Prozent im in § 115 Absatz (1) Punkt b) festgelegten Fall;

b)  5 - 10 Prozent im in § 115 Absatz (1) Punkt c) festgelegten Fall, bei Schülern unter 18 Jahren;

c) 15-30 Prozent im in § 115 Absatz (1) Punkt c) festgelegten Fall, bei Schülern zwischen 18-22 Jahren;

d) 20 - 40 Prozent im in § 115 Absatz (1) Punkt d) festgelegten Fall;

e) 25 - 50 Prozent im in § 115 Absatz (1) Punkt e) festgelegten Fall.

(2) Die Erstattungsgebühr ist – laut der Festlegungen des Unterhalters – in Abhängigkeit vom Lernergebnis zu kürzen.

(3) Das Schulgeld darf pro Schuljahr den für die fachlichen Aufgaben - zu Beginn des Schuljahres - pro Schüler berechneten laufenden Ausgabenanteil nicht übersteigen. Das Schulgeld ist – mit Ausnahme der auf der Basis der Unternehmung laufenden Erziehung und Ausbildung – in Abhängigkeit vom Lernergebnis zu kürzen.

(4) Der Unterhalter legt - mit Ausnahme der auf der Basis der Unternehmung laufenden Erziehung und Ausbildung, bzw. damit zusammenhängender anderer Leistungen - die Regelungen fest, auf deren Grundlage der/die Leiter/in des Kindergartens, der/die Direktor/in der Schule, der/die Leiter/in des Schülerwohnheims über die - über die Festlegungen in § 114 hinausgehende - weitere unentgeltliche Versorgung, über die Erstattungsgebühr und den Schulgeldbetrag, über den aufgrund der Lernergebnisse entstehenden Anspruch, über die Ermäßigungen in Abhängigkeit von der sozialen Lage und über die Art der Einzahlung entscheidet.

(5) Über das Schulgeld für die laut Gründungsurkunde der Unternehmung laufende Erziehung und Ausbildung, bzw. für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen, über die Ermäßigungen und die Art der Einzahlung entscheidet der/die Leiter/in des Kindergartens, der/die Direktor/in der Schule, der/die Leiter/in des Schülerwohnheims.

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